Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
I.Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bezüglich einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 22.05.2009. Im Wege eines Prozessvergleichs vom 03.08.2009 wurde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund fristgerechter betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 vereinbart. Der Kläger bezieht seit dem 23.05.2009 durchgehend Krankengeld. Ein neues Arbeitsverhältnis besteht nicht.
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