BAG - Urteil vom 17.03.2016
6 AZR 221/15
Normen:
TVöD § 33 Abs 2 S 5; TVöD § 33 Abs 2 S 6; TVöD § 33 Abs 3; GG Art 12 Abs 1; BGB § 241 Abs 2; SGB IX § 81 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB IX § 81 Abs 5 S 3; SGB IX § 84 Abs 1; SGB VI § 43 Abs 1 S 2; SGB VI § 43 Abs 2 S 3 Nr 2; SGB VI § 102 Abs 2 S 1; SGB VI § 102 Abs 2 S 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 29/14
ArbG Stuttgart, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 779/14

Erwerbsminderungsrente; Ruhen des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 221/15

DRsp Nr. 2016/6229

Erwerbsminderungsrente; Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD -AT ist bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD -AT sowie aufgrund der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung durch höherrangiges, nicht tarifdispositives Gesetzesrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Orientierungssätze: 1. Die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD -AT greift sowohl in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit als auch in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl ein. 2. Die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 TVöD -AT hängen nicht von den individuellen Verhältnissen der Beschäftigten ab, die Erwerbsminderungsrente beziehen. 3. Die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist auch für den Fall der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit verfassungskonform. 4. In Kombination mit der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis ist § 33 Abs. 3 TVöD -AT bei verfassungskonformer Auslegung seiner Reichweite noch das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv, um die Ruhensanordnung zu rechtfertigen. 5. Die Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 TVöD -AT beginnt erst mit dem Zugang der Ruhensmitteilung zu laufen.