OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.02.2022
17 U 553/19
Normen:
BGB a.F. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 822
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 257/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe EA 189Anforderungen an eine BerufungsbegründungAnnahme einer Aufklärungspflicht über einen bestimmten Motortyp in einem Fahrzeug

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 17 U 553/19

DRsp Nr. 2022/4174

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anforderungen an eine Berufungsbegründung Annahme einer Aufklärungspflicht über einen bestimmten Motortyp in einem Fahrzeug

1. Informiert der Verkäufer den Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgerüsteten Fahrzeugs nicht ungefragt von sich aus über den Umstand, dass das Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 ausgestattet ist und ursprünglich mit der zwischenzeitlich entfernten, von dem KBA als unzulässig eingestuften Software zur Abgassteuerung versehen war, ist darin jedenfalls im Dezember 2016 ohne Vorliegen weiterer Umstände keine arglistige Täuschung zu sehen.2. Auch wenn der Verkäufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 nach dem 22. September 2015 von dem arglistigen Verhalten des Herstellers weiß, kann der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrages nicht auf § 123 Abs. 2 BGB stützen, da es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen der ursprünglichen Täuschungshandlung des Herstellers einerseits und dem Abschluss des Kaufvertrages andererseits fehlt.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Sachmangels iSd § 434 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, wenn der Käufer behauptet, das Update habe nachteilige Folgen (Abgrenzung zu BGH; Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, Rn. 57 ff.).