Die gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2019 (
I.
Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (vgl. § 544 Abs. 1, 2 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|