Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.07.2019 (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 € festgesetzt.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 26.03.2016 bei der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW B 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 27.450,00 € bei einem km-Stand von 26.606 km.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 26.07.2019 Bezug genommen (Bl. 370 ff. d.A.).
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