Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2019 (Az.
I.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht weder gegen die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch gegen die Beklagte zu 2) als dessen Herstellerin ein Anspruch zu. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|