OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.04.2022
8 U 235/21
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 409/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der Baureihe 288Begriff der SittenwidrigkeitFehlende Grenzwertrelevanz der zyklusbezogenen Beeinflussung eines Emissionskontrollsystems

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 235/21

DRsp Nr. 2022/7817

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der Baureihe 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Fehlende Grenzwertrelevanz der zyklusbezogenen Beeinflussung eines Emissionskontrollsystems

Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Skoda Superb 2.0 TDI EA 288 EU 6 NSK Dieselfahrzeug, insbesondere bei Geltendmachung eines Thermofensters und einer "Fahrkurve".

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.06.2021 - 6 O 409/20 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Motors auf Schadensersatz in Anspruch.