OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2022
14 U 69/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 412/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 320d mit einem Motor der Baureihe N 47Begriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 14 U 69/21

DRsp Nr. 2022/7078

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 320d mit einem Motor der Baureihe N 47 Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

1. Zu den Anforderungen an den Vortrag des Käufers eines Diesel-PKW, der einen Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) wegen einer "Prüfstandserkennung" behauptet.2. Das Vorliegen eines "Thermofensters" begründet für sich genommen auch dann kein sittenwidriges Verhalten des Herstellers, wenn eine solche temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschaltvorrichtung anzusehen ist.3. Art. 5 VO 715/2007/EG kommt nicht der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.02.2021 (2 O 412/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 11.423,08 € festzusetzen.

3.