OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.04.2022
8 U 82/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 268/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der Sittenwidrigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 82/21

DRsp Nr. 2022/6684

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit

1. Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Audi Q 3 EA 288 SCR EU 6, insbesondere bei Geltendmachung einer "Fahrkurve".2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10.03.2022 - 24 U 112/21 - hindert eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO bei allein tatrichterlich abweichender Würdigung nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2021 - 4 O 268/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.083,40 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor in dem von ihm bei einem Dritten käuflich erworbenen Fahrzeug Weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf.

1. 2. 3. a) b) c)