1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.11.2018, Az. (86)
Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Dienstverhältnis mit der Beklagten in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes erworben hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass er aus dem ehemals bestehenden Dienstverhältnis mit der Beklagten als deren Vorstandsmitglied eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung erworben habe. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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