LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.06.2007
4 Ta 144/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 41/07

Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf später rechtshängig gewordene Ansprüche nur auf Antrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 144/07

DRsp Nr. 2007/17905

Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf später rechtshängig gewordene Ansprüche nur auf Antrag

1. Die für bestimmte anhängige Streitgegenstände erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht zugleich auch auf alle anderen später rechtshängig gemachten oder nicht rechtshängigen Ansprüche.2. Die Erstreckung auf Anträge nach Bewilligung setzt voraus, dass eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe dem Gericht gegenüber erkennbar angesprochen wird, was regelmäßig durch einen ausdrücklichen Antrag an das Gericht zu geschehen hat; die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss für jeden Teil der Klage einen entsprechenden, die Vorgaben des § 114 ZPO erfüllenden Antrag stellen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 ;

Gründe:

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 18.01.2007, mit der sie Restlohn in Höhe von 2.400,-- EUR brutto nebst einer Abrechnung für den Zeitraum November Dezember 2006 forderte, beantragt, ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei sich die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf den Abschluss eines möglichen Vergleiches beziehen solle.

Mit Beschluss vom 08.02.2007 ist diesem Antrag entsprochen worden.

Am 27.03.2007 hat die Beklagte eine Widerklage erhoben, mit der insgesamt 5.431,44 EUR gefordert werden.