Der Antragsteller erhält keine Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Denn die hier beabsichtigte Fortsetzung der Rechtsverfolgung bietet bereits nach seinem eigenen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen in der Berufungsbegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Antragstellers aus zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen heraus und mit Rücksicht auf das Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme abgewiesen. Deshalb wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erfolgsaussicht ist durch die Berufungsbegründung nicht veranlaßt:
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