LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.2010 18 Sa 609/10
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 2; VTV Bau § 5; VTV Bau § 6; VTV Bau § 18 Abs. 5; VTV Bau § 21; VTV Bau § 28;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3061/09
Erweiterte Auskunftsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei Verdacht auf Mindestlohnunterschreitungen; unbegründeter Antrag auf pauschale Entschädigungsleistung bei erweiterter Auskunftsklage zu Kontrollzwecken; Erforderlichkeit der Darlegung eines konkreten Schadens zur Begründung einer Entschädigungszahlung bei nicht fristgerechter Auskunft
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 609/10
DRsp Nr. 2011/3665
Erweiterte Auskunftsklage im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes bei Verdacht auf Mindestlohnunterschreitungen; unbegründeter Antrag auf pauschale Entschädigungsleistung bei erweiterter Auskunftsklage zu Kontrollzwecken; Erforderlichkeit der Darlegung eines konkreten Schadens zur Begründung einer Entschädigungszahlung bei nicht fristgerechter Auskunft
Eine Klage der Zusatzversorgungskasse gegen einen am Sozialkassenverfahren teilnehmenden Arbeitgeber- auf Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sämtlicher gewerblichen Arbeitnehmer innerhalb einer Zeitspanne und- auf Auskunft über die berufliche Qualifikation, ausgeführte Tätigkeiten und die den erfolgten Eingruppierungen sämtlicher gewerblichen Arbeitnehmer in einer bestimmten zu Grunde liegenden Tatsachenkann nicht mit einem Entschädigungsantrag nach § 61 Abs. 2ArbGG verbunden werden, wenn die Entschädigungsumme nicht nach den konkreten Umständen betriebsbezogen, sondern pauschal mit einem ermittelten Durchschnittsschaden von 80 % von 250,00 pro Mann-Monat bei Beitragsverlust wegen Mindestlohnunterschreitung angeben wird.
Leitsätze der Redaktion:
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