Der Kläger begehrt die Entfernung einer ihm erteilten dienstlichen Regelbeurteilung aus seinen Personalakten, weil sie Angaben zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers aufgrund des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthält.
Der 1965 geborene Kläger ist von der Beklagten beim Arbeitsamt I, das etwa 450 Bedienstete umfaßt, ausgebildet worden; er wird dort nach bestandener Abschlußprüfung seit 1987 als Hilfsbearbeiter in der Leistungsabteilung gegen ein Bruttomonatsgehalt von etwa 2.600 DM eingesetzt. Etwa 1987 wurde der Kläger als Jugendvertreter gewählt; auch ist er Ersatzmitglied des dort bestehenden Personalrates. Bis Oktober 1990 war er zudem Vorsitzender der beim Landesarbeitsamt der Beklagten in D angesiedelten Bezirksjugendvertretung sowie stellvertretender Vorsitzender der bei der Beklagten in N bestehenden Hauptjugendvertretung. Von den zuletzt genannten beiden Ämtern ist der Kläger im Oktober1990 zurückgetreten.
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