BAG - Urteil vom 19.08.1992
7 AZR 262/91
Normen:
BGB § 1004, § 630 ; BPersVG § 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 8 BPersVG
BAGE 71, 110
BB 1992, 2512
DB 1993, 1525
EzA § 630 BGB Nr. 14
MDR 1993, 660
NZA 1993, 222
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 534/90
LAG Hamm, vom 06.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1279/90

Erwähnung von Personalratstätigkeit in dienstlicher Regelbeurteilung

BAG, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 262/91

DRsp Nr. 1996/6312

Erwähnung von Personalratstätigkeit in dienstlicher Regelbeurteilung

»Eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz darf im Regelfall in einer dienstlichen Regelbeurteilung nicht erwähnt werden.«

Normenkette:

BGB § 1004, § 630 ; BPersVG § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entfernung einer ihm erteilten dienstlichen Regelbeurteilung aus seinen Personalakten, weil sie Angaben zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers aufgrund des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthält.

Der 1965 geborene Kläger ist von der Beklagten beim Arbeitsamt I, das etwa 450 Bedienstete umfaßt, ausgebildet worden; er wird dort nach bestandener Abschlußprüfung seit 1987 als Hilfsbearbeiter in der Leistungsabteilung gegen ein Bruttomonatsgehalt von etwa 2.600 DM eingesetzt. Etwa 1987 wurde der Kläger als Jugendvertreter gewählt; auch ist er Ersatzmitglied des dort bestehenden Personalrates. Bis Oktober 1990 war er zudem Vorsitzender der beim Landesarbeitsamt der Beklagten in D angesiedelten Bezirksjugendvertretung sowie stellvertretender Vorsitzender der bei der Beklagten in N bestehenden Hauptjugendvertretung. Von den zuletzt genannten beiden Ämtern ist der Kläger im Oktober1990 zurückgetreten.