I. Die Parteien streiten um Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08.03.1977 zur Zahlung von 8.087,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.09.1976 verurteilt. Das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung durch Urteil vom 04.01.1978 zurück.
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