Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 2) eingestellt.
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 23. Mai 2013 bezüglich der Klägerin zu 1) geändert:
Es wird festgestellt, dass die Zulassung der Klägerin für die Veranstaltung eines Regionalfensterprogramms in Rheinland-Pfalz und Hessen durch Wirksamwerden der an die Beigeladene zu 1) erteilten Zulassung vom 11. Juli 2012 nicht erlischt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2). Im Übrigen trägt die Klägerin zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 15 %, letztere mit Ausnahme der Mehrkosten, die nach Berufungsrücknahme entstanden sind. Diese trägt die Klägerin zu 1) zu 5/6. Im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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