I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. März 2002 gegen einen Beschluss vom 15.02.2002 Beschwerde eingelegt. Da es nur einen aktuellen beschwerdefähigen Beschluss gibt, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.03.2002 richtet. Die irrtümliche Bezeichnung beruht wohl darauf, dass der Beschluss vom 07.03.2002 laut Empfangsbekenntnis am 15.03.2002 zugestellt worden ist.
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