LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2011
3 Sa 209/11
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 587/10

Erteilung einer Abmahnung wegen Abwesenheit vom Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 209/11

DRsp Nr. 2012/2810

Erteilung einer Abmahnung wegen Abwesenheit vom Arbeitsplatz

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 24.02.2011 - 5 Ca 587/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 12. Juli 2010 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte betreibt ein Wohnheim für behinderte Menschen. Der am 23. März 1962 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten, zuletzt als Jugend- und Heimerzieher, beschäftigt. Er war bis Mai 2010 Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Am 13. August 2009 war er im Haus II des Wohnheims der Beklagten in O., zum Dienst eingeteilt. An diesem Tag hat er gemäß seinen Angaben im Zeiterfassungssystem seinen Dienst um 13.09 Uhr aufgenommen und um 22.03 Uhr beendet. Im Zeiterfassungssystem hat er für diesen Tag eine Pause in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.52 Uhr eingegeben (Monatsjournal für August 2009, Bl. 34 d. A.).