Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2014 - 2 Ca 1782/12 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf € 7.296,00 festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.
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