Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.09.2011 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
A.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2009.
Der 63-jährige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1980 zuletzt als Apothekerassistenz beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag zuletzt bei 2630,15 € brutto, sein Regelentgelt betrug zuletzt 2037,93 € brutto.
Für das Arbeitsverhältnis wurden am 22.07.1980 und 21.08.1981 weitgehend ähnlich lautende Arbeitsverträge geschlossen.
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