LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2012
15 Sa 1284/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR);
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1363/11

Erstreckung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR auf die jeweiligen Verfahrensregelungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1284/11

DRsp Nr. 2012/8637

Erstreckung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR auf die jeweiligen Verfahrensregelungen

Sind in einem mit einem kirchlich-caritativen Rechtsträger abgeschlossenen Arbeitsvertrag die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in Bezug genommen, werden von einer solchen Bezugnahmeklausel auch die jeweiligen Verfahrensregelungen erfasst, auf deren Grundlage arbeitsvertragliche Regelungen auf dem "Dritten Weg" normiert bzw. festgelegt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.09.2011 - 2 Ca 1363/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

A.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR);

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2009.

Der 63-jährige Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.1980 zuletzt als Apothekerassistenz beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst lag zuletzt bei 2630,15 € brutto, sein Regelentgelt betrug zuletzt 2037,93 € brutto.

Für das Arbeitsverhältnis wurden am 22.07.1980 und 21.08.1981 weitgehend ähnlich lautende Arbeitsverträge geschlossen.