LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2013
2 Sa 555/13
Normen:
TV-Ärzte Hessen § 10 Abs. 7 ; TV-Ärzte Hessen § 11 ; TV-Ärzte Hessen § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 287/12

Erstmalige StufenzuordnungRegelung zum FallgruppenaufstiegSämtliche Zeiten ärztlicher und/oder fachärztlicher Tätigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 555/13

DRsp Nr. 2014/7426

Erstmalige Stufenzuordnung Regelung zum Fallgruppenaufstieg Sämtliche Zeiten ärztlicher und/oder fachärztlicher Tätigkeiten

Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung richtet sich über § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen allein nach § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen, so dass sämtliche Zeiten ärztlicher und/oder fachärztlicher Tätigkeiten zu berücksichtigen sind; die Regelung zum Fallgruppenaufstieg in § 11 TV-Ärzte Hessen, wonach vorgeschriebene Zeiten ununterbrochen zurückgelegt sein müssen, findet keine Anwendung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 287/12 - wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.778,52 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertachtundsiebzig und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus € 3.280,98 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertachtzig und 98/100 Euro) für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis zum 20. September 2012 zu zahlen.