LAG Köln - Urteil vom 16.05.2013
7 Sa 963/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2525/12

Erstellung einer steuerlich verwertbare SpesenabrechnungErhebliches Bestreiten eines Sachvortrags

LAG Köln, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 963/12

DRsp Nr. 2013/23905

Erstellung einer steuerlich verwertbare Spesenabrechnung Erhebliches Bestreiten eines Sachvortrags

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die arbeitsvertraglich zugesagte Auszahlung von Spesen " in Höhe der steuerlich zulässigen Werte" davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße, steuerlich verwertbare Spesenabrechnung vorlegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.2012 in Sachen 16 Ca 2525/12 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unter Ziffer 1) enthaltenen Betrag hinaus weitere 480,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit 01.01.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Teilberufungsrücknahme vom 16.05.2013 haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu zahlen; von den Kosten ab diesem Zeitpunkt fallen dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 4;

Tatbestand