LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.04.2015
1 Ta 88/15
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2116 d/11

Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher fiktiver Reisekosten der Arbeitgeberin bei Arbeitnehmerklage am Erfüllungsort und Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten am Unternehmenssitz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 88/15

DRsp Nr. 2015/16812

Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher fiktiver Reisekosten der Arbeitgeberin bei Arbeitnehmerklage am Erfüllungsort und Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten am Unternehmenssitz

1. Auch im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren können Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich erstattungsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn der Kläger seine Klage am Erfüllungsort erhoben hat (im Anschluss an: LAG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2009 - 1 Ta 10/09; gegen LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2005 - 16 Ta 215/05).2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigtem am Unternehmenssitz ist erforderlich, wenn am Erfüllungsort keine geeignete Person zur Verfügung steht, die den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung allein führen kann. Bei dieser Beurteilung kommt es auf den Streitgegenstand des Prozesses an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2015 - 2 Ca 2116 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher fiktiver Reisekosten der Partei.