BGH - Urteil vom 16.10.2001
VI ZR 408/00
Normen:
BGB §§ 616 823 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHZ 149, 63
JR 2002, 372
MDR 2002, 29
NJW 2002, 128
NZA 2002, 40
NZV 2002, 28
VersR 2001, 1521
ZIP 2001, 2190
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Erstattungsfähigkeit des an den Geschäftsführer einer GmbH aufgrund bestrittener Unfallverletzungen fortgezahlten Gehalts

BGH, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen VI ZR 408/00

DRsp Nr. 2001/16191

Erstattungsfähigkeit des an den Geschäftsführer einer GmbH aufgrund bestrittener Unfallverletzungen fortgezahlten Gehalts

»Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.«

Normenkette:

BGB §§ 616 823 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Erstattung von Gehaltsfortzahlungen an ihren Geschäftsführer, den früheren Kläger zu 1). Dieser hat am 7. September 1994 einen Verkehrsunfall erlitten, den der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht hatte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Die Klägerin zu 2) macht geltend, daß sie an den Kläger zu 1) aufgrund vertraglicher Vereinbarung Gehaltszahlungen vom 7. September 1994 bis 30. Juni 1995 in Höhe von 89.781,17 DM geleistet habe.