LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2020
13 Ta 456/18
Normen:
RpflG § 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4912/15

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Arbeitgeberverbandes bis zur Höhe der fiktiven RechtsanwaltsvergütungBegriff des Prozessbevollmächtigten im ArbeitsgerichtsgesetzZulässigkeit eines Stundenhonorars bei angemessenen Bedingungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 13 Ta 456/18

DRsp Nr. 2020/8419

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Arbeitgeberverbandes bis zur Höhe der fiktiven Rechtsanwaltsvergütung Begriff des Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsgesetz Zulässigkeit eines Stundenhonorars bei angemessenen Bedingungen

Die Kosten für die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bevollmächtigten Arbeitgeberverband sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei ist eine Abrechnung auf Stundenbasis zulässig. Allerdings muss der berechnete Stundensatz angemessen sein. Ob die angesetzten Stunden ersatzfähig sind, unterliegt lediglich einer typisierenden Plausibilitätskontrolle durch das Gericht. Außerdem sind die Kosten nur bis zur Höhe der entsprechenden fiktiven Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2018 (Kosten II. Instanz) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RpflG § 11;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.