LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.01.2013
7 TaBV 31/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/11

Erstattungsfähigkeit der Kosten des durch den Betriebsrat herangezogenen Rechtsanwalts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 31/12

DRsp Nr. 2013/3596

Erstattungsfähigkeit der Kosten des durch den Betriebsrat herangezogenen Rechtsanwalts

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, und zwar grundsätzlich für jede Instanz. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat erstinstanzlich unterlegen ist, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu fassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.03.2012, 4 BV 19/11, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; BetrVG § 40;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung angefallener Rechtsanwaltskosten, die die Antragsteller dem bei der Antragsgegnerin gebildeten Betriebsrat für die Vertretung in verschiedenen Verfahren in Rechnung gestellt haben.