I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Antragssteller und Beklagten zu 4 und 5 des Ausgangsverfahrens die Erstattung einer 13/20-Prozessgebühr im Berufungsverfahren verlangen können, nachdem sie vor Begründung der Berufung und deren Rücknahme durch Schriftsatz des Antragsgegners und Klägers beim Landesarbeitsgericht die Zurückweisung der Berufung beantragt haben.
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