LAG Köln - Urteil vom 25.02.2016
4 Ta 31/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 382
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3021/14

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufung Gegner bei vorsorglicher Einlegung der Berufung

LAG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 31/16

DRsp Nr. 2016/5356

Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufung Gegner bei "vorsorglicher" Einlegung der Berufung

Auch wenn eine Berufung nur "vorsorglich" eingelegt wird, darf die Gegenpartei im Regelfall sofort einen Anwalt beauftragen, sodass dann die Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten ist, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Bundesgerichtshof hat mit dem grundlegenden Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 - entschieden, dass die (damals nach BRAGO gegebene) 13/20 Gebühr für den vor Ablauf der Begründungsfrist für das nur zur Fristwahrung eingelegte und später zurückgenommene Rechtsmittel beauftragten Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebühr seinerzeit nicht die volle Prozessgebühr war, die bei Stellung eines Sachantrags anfiel.