ArbG Berlin, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 15129/18
Erstattungsbeschränkung für Kosten des StreithelfersEntschädigungsausschluss für die im Verfahren obsiegende ParteiAuslegung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6023/21
DRsp Nr. 2021/10290
Erstattungsbeschränkung für Kosten des StreithelfersEntschädigungsausschluss für die im Verfahren obsiegende ParteiAuslegung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG
Der Ausschluss der Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten gilt nach dem Wortlaut des § 12aArbGG für die obsiegende "Partei".Die Erstattungsbeschränkung gilt darüber hinaus nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch für Streithelfer, sofern ihnen eigene Vertretungskosten entstanden sind (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. September 1982 - 1 Ta 182/82).Diese Einbeziehung der Streithelfer entgegen dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Wege der erweiternden Auslegung ist aufgrund der sozialpolitischen Zwecksetzung der Vorschrift gerechtfertigt (GK-ArbGG/Schleusener, Stand: November/2017, Rn. 37; Düwell/Lipke/Dreher, 5. Aufl. 2019, § 12aArbGG, Rn. 4; NK-GA/Müller, § 12aArbGG, Rn 29; G/M/P/Künzel, 9. Aufl. 2017, § 12aArbGG, Rn. 14; H/W/K/Kalb, 9. Aufl. 2020, § 12a , Rn. 4; Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § , Rn. 18; M/E/L/Mues, Handbuch Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2010, Teil 12 Kündigungsschutzprozess, Rn. 624; Fleddermann in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl. 2021, J. Streitwert und Kosten, Rn. 138; M/S/D/Busch, KSchR, 2. Auf. 2021, § , Rn. 2).
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