SGB IX § 16 Abs. 1; SGB X §§ 102 ff.; SGB IX § 15 Abs. 2; SGB IX § 15 Abs. 3; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 13; SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 15;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 602/20
Erstattungsanspruch gemäß § 16 SGB IX im Verhältnis zu allgemeinen Erstattungsansprüchen gemäß dem SGB XZuständigkeit eines Rehabilitationsträgers infolge Überleitung des Reha-AntragsAblehnung eines Rehabilitationsantrags nach dessen Überleitung
LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen L 13 R 423/21
DRsp Nr. 2023/10861
Erstattungsanspruch gemäß § 16SGB IX im Verhältnis zu allgemeinen Erstattungsansprüchen gemäß dem SGB XZuständigkeit eines Rehabilitationsträgers infolge Überleitung des Reha-AntragsAblehnung eines Rehabilitationsantrags nach dessen Überleitung
1. Im Anwendungsbereich des § 16SGB IX ist dieser lex specialis zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X.2. Die Überleitung des Antrags führt zur alleinigen Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, an den weitergeleitet wurde. Der danach nicht mehr zuständige Leistungsträger ist nicht befugt, die Versicherte zu einer erneuten Antragstellung aufzufordern, da dies dem Regelungskonzept der §§ 14 ff. SGB IX widerspricht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.