ArbG Wiesbaden, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3633/03
Erstattungsanspruch der ausländischen Arbeitgeberin bei Urlaubsgewährung nach tschechischem Recht - Beginn der Verfallfrist für Beitragsansprüche unabhängig vom Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch Arbeitgeberin - kein Debetsaldo auf Beitragskonto der Arbeitgeberin durch nicht ausgeglichene aber verjährte Beitragsforderungen der Sozialkasse
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 1194/06
DRsp Nr. 2008/9585
Erstattungsanspruch der ausländischen Arbeitgeberin bei Urlaubsgewährung nach tschechischem Recht - Beginn der Verfallfrist für Beitragsansprüche unabhängig vom Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch Arbeitgeberin - kein Debetsaldo auf Beitragskonto der Arbeitgeberin durch nicht ausgeglichene aber verjährte Beitragsforderungen der Sozialkasse
1. Hat ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer nach den Vorschriften seines Heimatstaates Anspruch auf Urlaub und gewährt die Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland diesen Urlaub unter Zahlung von Urlaubsvergütung, hat die ausländische Arbeitgeberin gleichwohl nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV einen Erstattungsanspruch in Höhe der den Arbeitnehmern nach den bautariflichen Vorschriften zustehenden Urlaubsvergütung, soweit ein Betrag in dieser Höhe von der Arbeitgeberin gezahlt worden ist; Ansprüche der Arbeitnehmer nach deutschem und tschechischem Recht bestehen nicht nebeneinander sondern ergänzen sich lediglich gegenseitig.2. Die Verfallfrist für Beitragsansprüche (§ 25 Abs. 1 VTV) beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Arbeitgeber (§ 21 Abs. 1 VTV) an zu laufen; das folgt aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung.3. Erloschene Beitragsansprüche sind keine Posten, die in ein Beitragskonto eingestellt werden können.
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