Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. September 2012 - 8 Ca 276/11 - abgeändert:
Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2012 - 12 Sa 546/12 - sind von dem Kläger für das Berufungsverfahren 933.- € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2012 an die Beklagte zu erstatten.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Gerichtskosten hat der Kläger in Höhe von 20 € zu tragen.
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