LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2013
13 Ta 439/12
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 276/11

Erstattungsanspruch bei nur fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 439/12

DRsp Nr. 2013/5305

Erstattungsanspruch bei nur "fristwahrend" eingelegtem Rechtsmittel

Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 13. September 2012 - 8 Ca 276/11 - abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2012 - 12 Sa 546/12 - sind von dem Kläger für das Berufungsverfahren 933.- € an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2012 an die Beklagte zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Gerichtskosten hat der Kläger in Höhe von 20 € zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 104;

Gründe: