BGH - Urteil vom 24.02.2022
VII ZR 320/21
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 428
BauR 2022, 1067
FamRZ 2022, 884
MDR 2022, 599
NJW-RR 2022, 707
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 166/20
LG Wuppertal, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 129/20

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte i.R.d. Mandatserteilung

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 320/21

DRsp Nr. 2022/5295

Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte i.R.d. Mandatserteilung

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17, WM 2019, 1833).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. März 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 612,80 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 612,80 €

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch im Streit - die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.