LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2017 L 7 SO 5335/14
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 5; SGB X § 104; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1732/14
Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem SGB XII zwischen SozialhilfeträgernAnwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII für Sozialhilfeleistungen während des betreuten Wohnens
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 5335/14
DRsp Nr. 2017/16990
Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem SGB XII zwischen SozialhilfeträgernAnwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII für Sozialhilfeleistungen während des betreuten Wohnens
Die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII bezieht sich auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des betreuten Wohnens zu erbringen sind, nicht nur auf die Kosten der hierauf gerichteten Eingliederungshilfe. Für die Anwendung des § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII ist auch unerheblich, ob die Leistungsgewährung sogleich mit Eintritt in die ambulant betreute Wohnform einsetzt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Erstattungsanspruch nach § 104SGB X des erstangegangenen Rehabilitationsträgers ist gemäß § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat. Dies gilt dann nicht, wenn er geleistet hat, obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig wäre.
1. Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB XII festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
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