LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2009 17 Sa 430/09
Normen:
SGB IX 95 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 96 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 623/09
Erstattung von Schulungskosten für Seminarteilnahme des Gesamtschwerbehindertenvertreters und stellvertretenden Konzernschwerbehindertenvertreters
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 430/09
DRsp Nr. 2010/13676
Erstattung von Schulungskosten für Seminarteilnahme des Gesamtschwerbehindertenvertreters und stellvertretenden Konzernschwerbehindertenvertreters
1. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verlangt die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind; erforderlich ist die Teilnahme, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb sofort oder demnächst benötigt werden, um die Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können und sich das vermittelte Wissen unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95SGB IX auswirkt.2. Der Themenbereich für eine Schulung ist in der Aufzählung des § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB IX jedoch nicht abschließend geregelt; schon aus der Verwendung des Worts "insbesondere" ergibt sich, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt.3. Vertrauensleute, die Aufgaben als Gesamtschwerbehindertenvertreter und Konzernschwerbehindertenvertreter wahrnehmen sollen, müssen Kenntnisse über die Bildung der Gesamtschwerbehindertenvertretung und Konzernschwerbehindertenvertretung gemäß § 97SGB IX, ihre Zuständigkeit, Aufgaben und die Gremien haben, mit denen sie zusammenarbeiten.
Tenor
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