LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2011
11 Sa 1852/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 23 Abs. 4; LReiseKG NRW § 1 Abs. 2; LReiseKG NRW § 2 Abs. 1; LReiseKG NRW § 3 Abs. 4; LReiseKG NRW § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 334/10

Erstattung von Reisekosten für genehmigte Klassenfahrt; unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers bei Berufung auf treuwidrig erwirkte Verzichtserklärung

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1852/10

DRsp Nr. 2011/4881

Erstattung von Reisekosten für genehmigte Klassenfahrt; unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers bei Berufung auf treuwidrig erwirkte Verzichtserklärung

1. Nach § 23 IV TV-L hat die angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG NW). 2. Auch wenn § 3 VIII LRKG NW grundsätzlich einen schriftlichen Verzicht des Bediensteten auf Reisekostenerstattung zulässt, kann es dem Land wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt sein, sich auf eine eingeholte Verzichtserklärung zu berufen. 3. Das ist der Fall, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorge erwirkt worden ist, indem die Genehmigung der Klassenfahrt entsprechend Nr. 3.3 der Wanderrichtlinien (WRL) davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft "zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet".