LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2016
5 Sa 363/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KAVO § 30; KAVO Anlage 8 § 1 Abs. 2; KAVO Anlage 8 § 1 Abs. 6 S. 1; KAVO Anlage 8 § 1 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 988/14

Erstattung von Reisekosten eines katholischen KirchenmusikersUnbegründete Zahlungsklage bei Dienstfahrten innerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 363/15

DRsp Nr. 2016/7636

Erstattung von Reisekosten eines katholischen Kirchenmusikers Unbegründete Zahlungsklage bei Dienstfahrten innerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes

1. Gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage 8 der Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier (KAVO Anlage 8) sind Dienstreisen im Sinne dieser Regelung Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes; nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 6 KAVO Anlage 8 ist Dienstort die politische Gemeinde, in der die zuständige Dienststelle, bei der der Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. 2. Liegen Dienstfahrten des kirchlichen Mitarbeiters von seiner Wohnung zu Kirchen und Kapellen in der politischen Gemeinde seines Dienstortes, kann er vom Arbeitgebers keine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 KAVO Anlage 8 beanspruchen.