Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2011 -
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragsteller 490,28 EUR (in Worten: Vierhundertneunzig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.5.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Antragsteller die Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen, die im vorliegenden Verfahren entsteht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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