LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.02.2015
4 Ta 184/14 (2)
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 92 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3261/11

Erstattung von Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 184/14 (2)

DRsp Nr. 2016/3093

Erstattung von Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren

1. In arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren findet § 91 ZPO uneingeschränkt Anwendung, da sich der Erstattungsausschluss gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht; gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2. Notwendig sind alle und nur diejenigen Kosten, die man in der konkreten Lage vernünftigerweise als voraussichtlich sachdienlich ansehen darf und muss; das Erfordernis der Notwendigkeit gilt im gesamten Kostenrecht und ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. 3. Zur Wahrung berechtigter Belange zählen auch die Kosten, die durch das Tätigwerden eines Rechtsanwalts anfallen; § 91 Abs. 2 ZPO kennt keinen eingeschränkten Kostenerstattungsanspruch für Rechtsanwaltsgebühren sondern stellt im Gegensatz zu § 91 Abs. 1 ZPO nicht auf die Notwendigkeit der angefallen Rechtsanwaltsgebühren ab.