Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2019 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger
für die beiden Verfahren auch für die Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten für den Zeitraum vom 15. April 2008 bis zum 30. April 2009.
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