LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2013
22 Sa 27/13
Normen:
MTV Privates Omnibusgewerbe BW § 15 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 52/13

Erstattung von Lehrgangsgebühren nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz im privaten Omnibusgewerbe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 22 Sa 27/13

DRsp Nr. 2014/7003

Erstattung von Lehrgangsgebühren nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz im privaten Omnibusgewerbe

§ 15.2 des o.g. Manteltarifvertrages ist dahingehend auszulegen, dass Lehrgangsgebühren nach dem BKrFQG vom Arbeitgeber zu tragen sind.

»§ 15.2 des o.g. Manteltarifvertrages ist dahingehend auszulegen, dass Lehrgangsgebühren nach dem BKrFQG vom Arbeitgeber zu tragen sind.«

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.05.2013, Az. 8 Ca 52/13 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV Privates Omnibusgewerbe BW § 15 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Weiterbildungskosten.

Der 63-jährige Berufungsbeklagte (fortan Kläger) war mit Unterbrechungen lange Jahre selbstständiger Handelsvertreter und arbeitete gelegentlich als Busfahrer. Seit 2005 ist er bei der Berufungsklägerin (fortan Beklagten) gegen ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 15,31 € in Vollzeit als Busfahrer angestellt und mittlerweile freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.

Die Beklagte betreibt die S. GmbH mit regelmäßig ca. 40 Busfahrern.