Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.05.2013, Az.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Erstattung von Weiterbildungskosten.
Der 63-jährige Berufungsbeklagte (fortan Kläger) war mit Unterbrechungen lange Jahre selbstständiger Handelsvertreter und arbeitete gelegentlich als Busfahrer. Seit 2005 ist er bei der Berufungsklägerin (fortan Beklagten) gegen ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 15,31 € in Vollzeit als Busfahrer angestellt und mittlerweile freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.
Die Beklagte betreibt die S. GmbH mit regelmäßig ca. 40 Busfahrern.
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