LSG Hessen - Urteil vom 21.10.2016
L 9 U 40/16
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 39 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII §§ 39 ff.; SGB IX § 55;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 8/14

Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB VIILeistungen zur Teilhabe am Leben in der GemeinschaftArt der RehabilitationsmaßnahmenErmessensentscheidung

LSG Hessen, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen L 9 U 40/16

DRsp Nr. 2017/3215

Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB VIILeistungen zur Teilhabe am Leben in der GemeinschaftArt der RehabilitationsmaßnahmenErmessensentscheidung

1. Aus dem Zusammenhang der §§ 26, 39 ff. SGB VII und des § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) ergibt sich, dass Versicherte die diesbezüglichen Leistungen beanspruchen können, die erforderlich sind, um nach Möglichkeit diejenigen unfallbedingten Defizite zu beheben, die mit den gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationszielen ausgeglichen werden sollen.2. Dabei ergibt sich aus § 26 Abs. 5 S. 1 SGB VII, dass die Unfallversicherungsträger zur Deckung eines festgestellten, aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu behebenden Bedarfs verpflichtet sind, ihnen aber im Hinblick auf Art, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ein Ermessen zusteht.3. § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bietet somit eine Anspruchsgrundlage u.a. für die Geltendmachung einer Haushaltshilfe, wenn keine speziellere Regelung zugunsten des Versicherten eingreift.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 39 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII §§ 39 ff.; SGB IX § 55;

Tatbestand