BSG - Urteil vom 01.03.2018
B 8 SO 22/16 R
Normen:
SGB X § 104; SGB IX § 14; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2019, 155
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 202/12
SG Neuruppin, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 80/10

Erstattung von Kosten der SozialhilfeVorrang-/Nachrangverhältnis zwischen RehabilitationsträgernTatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende AufenthaltsverhältnisseAmbulant betreutes Wohnen

BSG, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 22/16 R

DRsp Nr. 2018/6729

Erstattung von Kosten der Sozialhilfe Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen Rehabilitationsträgern Tatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende Aufenthaltsverhältnisse Ambulant betreutes Wohnen

Eine "Fallübernahme" durch den eigentlich zuständigen Leistungsträger scheidet im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX über die Zuständigkeitsklärung im Rehabilitationsrecht aus.

1. § 14 SGB IX schafft das von § 104 SGB X vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs und lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können, unberührt.2. Die tatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende Aufenthaltsverhältnisse ist statthaft, auch dann, wenn auf Aufenthalte im Beitrittsgebiet zurückgegriffen werden muss.3. Dementsprechend findet § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII auch auf ein Leistungsgeschehen Anwendung, das vor dem 01.01.2005 (und damit vor dem Inkrafttreten des SGB XII) begonnen hat. 4. Denn anders als im Fall des ambulant-betreuten Wohnens, für das § 98 Abs. 5 Satz 2 eine Ausnahmeregelung zu der durch § Abs. Satz 1 bestimmten Zuständigkeit für sog Altfälle schafft, gibt es eine vergleichbare Regelung für Leistungen in stationären Einrichtungen nicht.