BAG - Urteil vom 28.10.2010
8 AZR 547/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280;
Fundstellen:
CR 2011, 291
DB 2011, 305
NZA-RR 2011, 231
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 645/07
ArbG Augsburg, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 725/04

Erstattung von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer nach Überführung wegen einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung; Erforderlichkeit der Überwachung zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 547/09

DRsp Nr. 2011/1866

Erstattung von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer nach Überführung wegen einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung; Erforderlichkeit der Überwachung zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv dessen Überwachung überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. 2. Der Arbeitgeber hat nur für solche Maßnahmen Anspruch auf Erstattung, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde. 3. Steht zum Zeitpunkt der Erteilung eines Überwachungsauftrags aufgrund einer vorhergehenden Observierung bereits fest, dass der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit ausgeübt hat, so scheidet eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers aus, wenn die Überwachung keinen Beitrag zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte.