LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.07.2022
2 TaBV 8/22
Normen:
BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 58 d/21

Erstattung von Auslagen für die Teilnahme als Beisitzer an einer EinigungsstellensitzungDas Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/22

DRsp Nr. 2023/13555

Erstattung von Auslagen für die Teilnahme als Beisitzer an einer Einigungsstellensitzung Das Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG

1. Auch die betriebsangehörigen Beisitzer einer Einigungsstelle haben Anspruch auf die Erstattung von Auslagen. Dieser Anspruch zählt nicht zur Vergütung, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einigungsstelle. Bei der Erstattung von Fahrtkosten handelt es sich um Auslagen, nicht aber um ein Honorar des betriebsangehörigen Beisitzers der Arbeitnehmerseite. 2. Nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Entstehen Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit, nämlich als betriebsangehöriger Beisitzer an einer Einigungsstellensitzung, würde der Beisitzer schlechter gestellt werden als ein "normaler Arbeitnehmer", wenn er die Fahrtkosten nicht erstattet bekäme.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Elmshorn vom 29.03.2022 - 1 BV 58 d/21 - wird zurückgewiesen

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten an den Beteiligten zu 3, die diesem anlässlich der Teilnahme an einer Einigungsstelle als Beisitzer entstanden sind.