Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Elmshorn vom 29.03.2022 - 1 BV 58 d/21 - wird zurückgewiesen
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten an den Beteiligten zu 3, die diesem anlässlich der Teilnahme an einer Einigungsstelle als Beisitzer entstanden sind.
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