VGH Bayern - Urteil vom 30.07.2019
12 BV 16.2545
Normen:
SGB VIII § 36a; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 2-4; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X § 113 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 15.1197

Erstattung von Aufwendungen durch eine vom Hilfsbedürftigen selbst beschafften stationären Unterbringung in der Einrichtung i.R.d. Eingliederungshilfe

VGH Bayern, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 12 BV 16.2545

DRsp Nr. 2019/12616

Erstattung von Aufwendungen durch eine vom Hilfsbedürftigen selbst beschafften stationären Unterbringung in der Einrichtung i.R.d. Eingliederungshilfe

1. Der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Leistungsträgers besteht nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. auch dann, wenn seine Unzuständigkeit bereits von Anfang an festgestanden hat.2. Hat der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit verneint und leistet er, obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, kann er indes nach § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX a.F. keine Erstattung beanspruchen, weil er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingreift und er zugleich das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX missachtet.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 36a; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 2-4; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB X § 113 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen, die durch eine von der Hilfsbedürftigen S. H. selbst beschafften stationären Unterbringung in der Einrichtung T. C. entstanden sind.

1. 2.