I.
Das Arbeitsgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien mit Beschluss vom 22. August 2002 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die zunächst erfolgte Anrufung des Amtsgerichts Hamburg entstanden sind, diese sind den Klägern auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung einer 10/10 Prozessgebühr in Höhe von EURO 163,61 sowie der Auslagenpauschale in Höhe von EURO 20,45, insgesamt EURO 184,06 gegen die Kläger.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2002 ist dem Antrag entsprochen worden. Auf die Begründung des Beschlusses (Bl. 65 f d.A.) wird verwiesen.
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