LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2007
11 Ta 169/07
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ; JVEG § 5 Abs. 1, 2, 3 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BRKG § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2658/06

Erstattung von Anwaltskosten bei Ersparnis von Reisekosten der Partei - Zeitersparniss allein nicht ausreichend

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 169/07

DRsp Nr. 2008/9770

Erstattung von Anwaltskosten bei Ersparnis von Reisekosten der Partei - Zeitersparniss allein nicht ausreichend

1. In erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden nach der ausdrücklicher Bestimmung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG notwendige Vertretungskosten nicht erstattet; diese Kosten hat jede Partei und damit auch die obsiegende Partei selbst zu tragen.2. Anwaltskosten sind ausnahmsweise dann und insoweit zu erstatten, als durch die Beauftragung des Anwalts Reisekosten der Parteien erspart worden sind; in diesem Falle sind die Reisekosten (Fahrt-, Unterkunfts- und sonstige Kosten) hypothetisch zu berechnen.3. Höhere als die in § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 JVEG bezeichneten Fahrtkosten können ersetzt werden, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG); der Eintritt der Zeitersparnis ist im Regelfall nicht ausreichend, vielmehr muss es auch zu einer geringeren Gesamtentschädigung kommen.

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ; JVEG § 5 Abs. 1, 2, 3 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BRKG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I.