LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.03.2009
6 Ta 33/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1; JVEG § 5 Abs. 5; JVEG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1830/08

Erstattung fiktiver Reisekosten des Geschäftsführers eines schweizer Unternehmens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 33/09

DRsp Nr. 2009/9890

Erstattung fiktiver Reisekosten des Geschäftsführers eines schweizer Unternehmens

1. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren; für die Kostenerstattung die für die Entschädigung von Zeugen anzuwendenden Vorschriften entsprechend (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). 2. Gemäß § 5 Abs. 5 JVEG sind Mehrkosten nur nach billigem Ermessen zu ersetzen. 3. Bei der Anreise von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten Ort werden Mehrkosten nach billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war; das Gericht entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. 3. Bei der Ermittlung fiktiv entstandener Reisekosten ist ein objektiver Maßstab anzulegen; auszugehen ist dabei von dem Regelfall, dass der Geschäftsführer seine Dienstreise am Sitz des beklagten Unternehmens beginnt, anderenfalls hinge die Höhe der erstattungsfähigen Kosten von dem rein zufälligen Aufenthaltsort der Partei bei Reiseantritt ab.