BAG - Urteil vom 25.01.2001
8 AZR 465/00
Normen:
BGB §§ 611, 138, 826 ; BMTV für den Güterfernverkehr § 22 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 132
AuA 2001, 334
BB 2001, 1154
BB 2001, 472
BB 2001, 996
DB 2001, 1095
NJW 2001, 1962
NZA 2001, 653
ZIP 2001, 850
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 792/98
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Teilurteil vom 5. April 2000 - 10 (16) Sa 1012/99 ,

Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 465/00

DRsp Nr. 2001/9072

Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

»1. Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam. 2. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewußt in Kauf nimmt, daß es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 138, 826 ; BMTV für den Güterfernverkehr § 22 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Erstattung einer gegen ihn wegen Lenkzeitüberschreitung verhängten Geldbuße durch die Beklagte.

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600,00 DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Mai 1998.